AG Charlottenburg: 7.500,- EUR Unterlassungsstreitwert für Fotoklau im gewerblichen Bereich

Eine Mandantin von uns musste feststellen, dass ein Wettbewerber eines ihrer Produktfotos ohne Einwilligung für sein eigenes gewerblichen Angebot verwendet. Die Produktfotos hat die Mandantin unter nicht unerheblichen finanziellen Aufwand durch einen Fotografen professionell erstellen lassen. Durch die Investition in professionelle Produktfotos beabsichtigt sich die Mandantin gegenüber Wettbewerbern abzuheben und somit einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen (siehe hierzu auch "Verwendung von Produktbildern auf Verkaufsplattformen").

Der hier das Foto verwendende Wettbewerber hat bereits in der Vergangenheit unerlaubterweise eine Fotoaufnahme der Mandantin genutzt. Hierauf hat die Mandantin ihn selber angeschrieben und zur Entfernung der Fotoaufnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Wettbewerber damals zwar gefolgt, nachdem er nunmehr jedoch wiederholt die Nutzungsrechte der Mandantin verletzt hat, sah diese keine weitere Möglichkeit, als den Wettbewerber vollumfänglich in Anspruch zu nehmen (vgl. "Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen").

Dieser wurde zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft aufgefordert. Nachdem er die entsprechenden Erklärungen abgegeben hat, wurden die Kosten sowie der Schadensersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie geltend gemacht. Hierauf erfolgte jedoch keine weitere Reaktion mehr, weshalb die Zahlungsansprüche vor dem zuständigen Amtsgericht Charlottenburg (Az. 218 C 347/16) geltend gemacht wurden.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat sodann in der mündlichen Verhandlung den Unterlassungsstreitwert, der für die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten maßgeblich ist, auf 7.500,- EUR beziffert. Eine zwar vertretbare, jedoch unserer Auffassung zu niedrige Bemessung. Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Gläubigers an der Unterlassung. Nicht hinreichend wurde hier berücksichtigt, dass durch die Verwendung der Fotoaufnahme durch einen direkten Wettbewerber die Mandantin nicht nur in ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht verletzt, sondern auch in erheblicher Weise in ihrem Alleinstellungsmerkmal, mithin den professionell gestalteten Produktaufnahmen, beeinträchtigt wurde. Ferner hat der Wettbewerber hier bereits wiederholt eine Fotoaufnahme der Mandantin ohne Einwilligung verwendet. Somit bestand auf Seiten der Mandantin auch ein gesteigertes Interesse an der Unterlassung. Nicht vergleichbar ist der Fall hingegen mit der erstmaligen Verwendung einer Fotoaufnahme durch einen Privaten. In derartigen Fällen sind niedrige Streitwerte in der Tat angemessen und dem Interesse des Unterlassungsgläubigers entsprechend.

Im Ergebnis ist die weitere Entwicklung der Streitwerte in diesem Bereich offen. Es ist jedoch zu hoffen, dass die Rechtsprechung hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere zwischen gewerblichen und privaten Verletzungshandlungen differenziert und dies bei den Streitwerten entsprechend berücksichtigt.

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