Vorlesen eines Buches auf Youtube kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

Urheberrechtsverletzung BuchUnsere Mandantin, ein insbesondere auf Kinder- und Jugendbücher spezialisierter Verlag, musste feststellen, dass eines der von ihr verlegten Bücher ohne Einwilligung von einem Dritten auf dessen Youtube in voller Länge vorgelesen wurde. Die Mandantin befürchtete, dass dies sich negativ auf den Absatz des u.a. auf Amazon angebotenen Buches auswirken könnte. Es wurde vorab das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten besprochen, die weitere Verbreitung des Videos zu verhindern.

Zunächst musste hierbei der Verlagsvertrag hinsichtlich des Umfangs der Rechtseinräumung des Autoren an die Mandantin geprüft werden. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der Mandantin in vollem Umfang die erforderlichen Rechte eingeräumt wurden. Sodann wurde die Gegenseite abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Hierauf das die Gegenseite zwar das Video gelöscht, gleichwohl jedoch nicht weiter reagiert. Hierzu sei angemerkt, dass der Unterlassungsanspruch nicht durch das bloße Löschen des Videos erfüllt werden kann, sondern etwa durch Abgabe einer Unterlassungserklärung. Es wurde sodann vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 30/16) Klage erhoben und insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz weiterverfolgt.

Die Gegenseite schien offenbar überrascht, dass das bloße Vorlesen eines Buches auf Youtube eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Tatsächlich wurde hierburch jedoch die wesentliche Verwertung des Werkes vorgenommen. Insbesondere eine spätere Verwertung als Hörbuch ist wirtschaftlich kaum noch möglich, wenn dieses interessierten Käufern kostenfrei auf Youtube zur Verfügung gestellt wird. Die Gegenseite konnte sich auch nicht auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen. Ein Zitat in diesem Sinne ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere bedarf es eines anerkannten Zitatzwecks. Das bloße Wiedergabe eines fremden Werkes unter Nennung des Urhebers aus Gründen der Ausschmückung des eigenen Schaffens, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Zitatzweck dar. Vielmehr muss eine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk vorliegen. Gleichzeitig darf dabei nicht mehr von dem zitierten Werk wiedergegeben werden, als zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderlich. An beiden Voraussetzungen hat es hier gemangelt.

Zwischen den Parteien konnte sodann nach Klageerhebung ein für die Mandantin zufriedenstellender Vergleich geschlossen werden. Die Gegenseite hat sich hierbei insbesondere zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes verpflichtet.

Im Ergebnis wäre die Angelegenheit für die Gegenseite gleichwohl wesentlich günstiger ausgefallen, wenn diese entweder gleich die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hätte oder sich früher bei einem Kollegen um eine Beratung bemüht hätte.

Weiterführende Hinweise zu den gesetzlichen Regeln eines Videoblogs sind hier zu finden.

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