§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.
§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.

Die Wortmarke ist eine besondere Markenform, die aus einem oder mehreren Wörtern oder einzelnen Buchstaben besteht. Wortmarken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 7 MarkenV schutzfähig. Sie werden in einer einheitlichen Druckschrift eingetragen. Der anschließende Markenschutz erstreckt sich auf alle Darstellungsformen und Schriftarten.
Die Klangmarke (früher: Hörmarke) besteht aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig.
Mit der Farbmarke wird eine Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist ein Farbmuster beizufügen. Zudem ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
Die Aufmachung und die Form eines Produktes selbst und seine Verpackung können markenfähig sein. Man spricht insoweit von einer 3-D- / dreidimenionalen Marke. Die 3-D-Marke ist eine besondere Markenform. Mit ihr können körperliche Gegenstände in ihrer konkreten Ausgestaltung geschützt werden. Die Schutzfähigkeit der 3-D-Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 9 MarkenV.
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