Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Nachweis der Benutzung einer Marke

Eine Marke muss zur Aufrechterhaltung der damit verbundenen Rechte nicht nur benutzt werden. Darüber hinaus muss diese Benutzung auch nachgewiesen werden (können). Auf entsprechende Nachweismöglichkeiten ist frühzeitig zu achten. Idealerweise beginnt eine entsprechende Benutzungsdokumentation unmittelbar nach Anmeldung der Marke. Zudem sollte die Nachweisdokumentation während der Existenz der Marke dauerhaft fortgeführt werden.

Berechtigte Gründe als Ausnahme vom Benutzungszwang

Ausnahmsweise ist gem. § 26 Abs. 1 MarkenG, Art. 18 Abs. 1 UMV eine Benutzung der Marke nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Unterlassung, §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG

Werden die ausschließlichen Rechte des Kennzeicheninhabers §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzt, so hat der Kennzeicheninhaber gegen den Verletzter einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Schadenersatz, §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Kennzeichens gem.  §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:

Ansprüche des Kennzeicheninhabers

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt gem. §§ 14 Abs. 1,  15 Abs. 1  ein ausschließliches Recht. Wird dieses Recht von einem Dritten verletzt, so  hat Kennzeicheninhaber verschiedene Ansprüche. Diese werden in einem Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Die Ansprüche können regelmäßig kumulativ geltend gemacht werden.

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