Das Kennzeichen- / Markenrecht gewährt absolute Rechte. Alleine der Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist zu deren Benutzung berechtigt. Alle anderen Personen können von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, um auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen zu können. Diese Grenzen werden durch die kennzeichenrechtlichen Schranken gezogen, welche in den §§ 20 ff. MarkenG geregelt sind. Schranken stellen Ausnahmen vom grundsätzlich absolut wirkenden Kennzeichenrecht dar.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
§ 23 MarkenG beschränkt die Ansprüche eines Markeninhabers. Danach ist es Dritten gestattet, Namen und verschiedene weitere beschreibende Angaben für die eigentlich Markenschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In den in § 23 MarkenG geregelten Fällen liegt ein lauterer Markengebrauch vor.
Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen.
Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 MarkenG. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.
Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.
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