30 Abs. 3 und 4 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regelt Besonderheiten bei der Markenlizenzierung für den Fall eines Klageverfahrens vor.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Richtlinien zur Markennutzung sind immer abhängig von der konkreten Marke im Einzelfall. Diesbezüglich sind bezogen auf die jeweils zu behandelnde Marke entsprechende individuelle Modifikationen vorzunehmen.
Die Nutzungsgestattung begleitende Marke kann umfassend modifiziert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden.
Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt weder ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG noch die Erteilung einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, sog. Sukzessionsschutz.
Unter dem Begriff des Merchandisings wird innerhalb der Kommunikationspolitik des Marketings von Konsumgütern die Produktion, der Vertrieb und die Werbung für Markenartikel verstanden, die das gleiche Logo oder die gleiche Botschaft wie ein bekanntes Markenprodukt transportieren, ohne dabei jedoch den gleichen Nutzen zu bieten. Insbesondere soll auf diese Weise ein positives ideelles Markenimage planmäßig auf eine Vielzahl von anderen Gütern transferiert werden.
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