Nießbrauch ist gem. § 1030 Abs. 1 BGB das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Auch aus Rechten können gem. § 1068 Abs. 1 BGB entsprechende Nutzungen gezogen werden, so dass die Einräumung eines Nießbrauchs an Marken möglich ist.
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