Unter dem Begriff des Merchandisings wird innerhalb der Kommunikationspolitik des Marketings von Konsumgütern die Produktion, der Vertrieb und die Werbung für Markenartikel verstanden, die das gleiche Logo oder die gleiche Botschaft wie ein bekanntes Markenprodukt transportieren, ohne dabei jedoch den gleichen Nutzen zu bieten. Insbesondere soll auf diese Weise ein positives ideelles Markenimage planmäßig auf eine Vielzahl von anderen Gütern transferiert werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt weder ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG noch die Erteilung einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, sog. Sukzessionsschutz.
Durch den Markenkaufvertrag nach § 27 MarkenG tritt der Erwerber in die rechtliche Stellung des Markeninhabers. Zu unterscheiden ist der Markenkaufvertrag dabei vom Markenlizenzvertrag. Während es beim Markenlizenzvertrag um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, handelt es sich beim Markenkaufvertrag um eine Übertragung der Marke als solche. Der Markenkaufvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform.
Der Treuhandvertrag zu einer Marke ermöglicht es einem Treugeber, zeitweise oder dauerhaft nicht als Markeninhaber in Erscheinung zu treten und insoweit unerkannt zu bleiben. Der unmittelbare Markeninhaber hingegen kann durch eine einfache Markenrecherche im öffentlich zugänglichen Register ohne Weiteres kurzfristig identifiziert werden. Dies kann durch einen (Marken-) Treuhandvertrag verhindert werden.
Nießbrauch ist gem. § 1030 Abs. 1 BGB das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Auch aus Rechten können gem. § 1068 Abs. 1 BGB entsprechende Nutzungen gezogen werden, so dass die Einräumung eines Nießbrauchs an Marken möglich ist.
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