Markenlizenzen können beschränkt eingeräumt werden. Es lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. Die in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Grundformen der Lizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können insoweit im Rahmen einer individuellen Lizenzierung insbesondere nach § 30 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 2 UMV unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.
Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.
Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall.
Typische Regelungen der Nutzungsgestattung einer begleitenden Marke beziehen sich u.a. auf Werbung, Zustimmungserfordernisse, Produkthaftpflicht, Verfügungen des Lizenznehmers, den Nichtangriff und die Geheimhaltung. Außerdem werden häufig, z.B. als besondere Schlussbestimmungen, Regelungen zur Rechtsnachfolge und den Folgen bei Verletzungen des Lizenzvertrags getroffen. Zudem sind Regelungen zur Rechtsnachfolge und zur Abwicklung des Lizenzvertrages nach dessen Beendigung relevant.
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