
Gegenstand einer Auskunftsklage können neben dem unselbstständigen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB auf der Grundlage des § 19 MarkenG (als eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage) selbstständige Auskunftsansprüche sein. Mit den Auskunftsansprüchen soll dem Markeninhaber ermöglicht werden, weitere Markenverletzungen durch Dritte zu verhindern und Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
Es existiert zunächst der unselbstständigen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB, mit welchem die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Informationen für die Quantifizierung des Schadenersatzanspruchs beschafft werden können.
Beispiel Antrag auf Auskunft gem. § 242 BGB:
[...] werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers, sowie die Menge der gem. Ziff. 1 benutzten Produkte zu erteilen.
Mit § 19 MarkenG existiert daneben eine eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage für selbstständige Auskunftsansprüche. Mit den Auskunftsansprüchen soll dem Markeninhaber ermöglicht werden, weitere Markenverletzungen durch Dritte zu verhindern und Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
Beispiel Antrag auf Auskunft gem. § 19 MarkenG:
[...] werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziff. 1 beschriebenen Produkte zu erteilen, insb. Angaben zu machen über
- Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden;
In markenrechtlichen Klagen werden Auskunftsansprüche häufig zusammen mit weiteren Ansprüchen, insbesondere Unterlassungsansprüche und einer Feststellung von Schadenersatzansprüchen dem Grunde nach geltend gemacht.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen der allgemeinen Klage und Auskunftsklage.