Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV.
Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.
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