Bei der internationalen Markenregistrierung sind verschiedene Formalien zu beachten, namentlich die Zuständigkeit, die Übermittlung bestimmter Mindestinhalte, die Verwendung von Formblättern und ggf. nationale Vorgaben zur Kommunikation.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach Verfahrensabschluss verwaltet das Internationale Büro der WIPO die IR-Marke und ist auch für eine etwaige Verlängerung der Schutzdauer zuständig.
Soweit Schutzverweigerungsgründe vorliegen könnten, erklärt die zuständige nationale Behörde nach einer ersten Prüfung zunächst die vorläufige Schutzverweigerung. Das Schutzverweigerungsverfahren beginnt entweder von Amts wegen oder auf Grund eines oder mehrerer Widersprüche. Die anschließende Prüfung der Schutzverweigerung erfolgt nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Will der Anmelder die Marke gegen die vorläufige Schutzverweigerung verteidigen, ist es erforderlich, vor der Behörde des benannten Staates tätig zu werden und dort die erforderliche Stellungnahme abzugeben. Es muss das für die jeweils einschlägige Beanstandung relevante nationale Verfahren durchgeführt werden, z.B. ein Widerspruchsverfahren nach deutschem oder europäischen Recht.
Das Schutzbewilligungs- bzw. Schutzverweigerungsverfahren ist Bestandteil des Registrierungsverfahrens. Während die unmittelbare Schutzbewilligung im Registrierungsverfahren dieses deutlich abkürzt und zu einer unmittelbaren Registrierung der Marke führt, verzögert sich das Verfahren in den Fällen, in welchen eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Das spezifische Schutzverweigerungsverfahren ist nachfolgend näher dargestellt.
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