Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Schutzverweigerungsverfahren und Schutzbewilligung

SchutzverweigerungsverfahrenDas Schutzbewilligungs- bzw. Schutzverweigerungsverfahren ist Bestandteil des Registrierungsverfahrens. Während die unmittelbare Schutzbewilligung im Registrierungsverfahren dieses deutlich abkürzt und zu einer unmittelbaren Registrierung der Marke führt, verzögert sich das Verfahren in den Fällen, in welchen eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Das spezifische Schutzverweigerungsverfahren ist nachfolgend näher dargestellt.

Rechtsmittel bei Schutzverweigerung

Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA. 

Mitteilung Schutzverweigerung

Mit der Entscheidung über die endgültige Schutzverweigerung oder die Aufhebung der vorläufigen Schutzverweigerung ist das Schutzverweigerungsverfahren abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die nationale Behörde an die WIPO das Ergebnis seiner Entscheidung.

Prüfung Schutzverweigerung

Im weiteren Verfahrensablauf prüft die nationale Behörde, z.B. das DPMA, die Beanstandungen erneut unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Inlandsvertreters.

Zentralangriff / Central Attack auf Basismarke

Grundgedanke der IR-Marke ist eine Erstreckung des Markenschutzes vom Ursprungsland in andere Länder. Hierdurch kann relativ einfach ein nationaler, regional begrenzter Markenschutz nahezu beliebig weltweit ausgedehnt werden.

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