
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Grundsätzlich gilt, dass Änderungen einer eingetragenen Marke nicht mehr möglich sind. Mit ihrer Eintragung fixiert die Marke das Ausschlussrecht gegenüber Dritten endgültig. Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich, Art. 54 Abs. 1 UMV.
Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.
Nach Art. 72 UMV kann gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage zum Gerichtshof eingelegt werden. Das Klageverfahren folgt seinen eigenen Verfahrensregeln, die im Wesentlichen in Art. 72 UMV sowie in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, früher Gericht erster Instanz) geregelt sind.
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