Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Gebühr Widerspruch Unionsmarke

Innerhalb der Widerspruchsfrist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit 320 EUR zu zahlen, Art. 46 Abs. 3 UMV, Art. 5 DVUM. 

Abschluss Widerspruchsverfahren Unionsmarke

Das EUIPO entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Widerspruchs in einer schriftlichen Entscheidung, die zu begründen (Art. 94 UMV) und zuzustellen ist (Art. 98 UMV). Die Entscheidungsgründe müssen nicht jedes Detail des Widerspruchsverfahrens behandeln; sie müssen allerdings so gestaltet sein, dass eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer möglich ist. Hält das Amt den Widerspruch für begründet, so ist es berechtigt, seine Entscheidung auf die seines Erachtens wesentlichen und tragenden Gesichtspunkte zu stützen.

Widerspruchsverfahren Unionsmarke

WiderspruchsverfahrenÄltere Rechte Dritter können im Unionsmarkenrecht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke nur in den dafür speziell vorgesehenen Verfahren, insbesondere dem Widerspruchsverfahren, berücksichtigt werden. Sie werden – ebenso wie im deutschen Markenrecht – nicht von Amts wegen als Eintragungshindernisse berücksichtigt. Von Amts wegen wird lediglich eine Recherche durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren ist in Art. 46 und 47 UMV geregelt. Nähere Durchführungsbestimmungen finden sich in den Art. 2 bis 10 DVUM.

Löschung wegen relativer Nichtigkeit, Art. 60, 63 f. UMV

Nach Art. 60 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage für nichtig erklärt werden, wenn sie trotz Bestehens relativer Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Die relativen Nichtigkeitsgründe sind in Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV abschließend aufgeführt. 

Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken

Verzicht Verfalls NichtigkeitsverfahrenDas Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).

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