Nach Art. 72 UMV kann gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage zum Gerichtshof eingelegt werden. Das Klageverfahren folgt seinen eigenen Verfahrensregeln, die im Wesentlichen in Art. 72 UMV sowie in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, früher Gericht erster Instanz) geregelt sind.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Teil VII der Unionsmarkenverordnung (UMV) sieht in Art. 66 ff. UMV ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des EUIPO vor und gibt des Weiteren die Möglichkeit der weiteren Überprüfung durch Klage zum Gerichtshof. Diese Vorschriften werden ergänzt durch Art. 165 ff. UMV, entsprechende Regeln in der DVUM sowie die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.
In Art. 105 UMV ist die Möglichkeit geregelt, nach einer versäumten Frist das Verfahren durch einseitige Erklärung fortzusetzen. Dazu ist die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen, ein Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen und eine Gebühr zu zahlen. Die Frist beträgt 2 Monate ab Ende der versäumten Frist.
Eine prozessuale Sonderkonstellation stellt die in Art. 182 ff. VerfO EuG geregelte Anschlussklage dar. Sie ermöglicht einem Streithelfer vor dem EuG in seiner innerhalb der Zweimonatsfrist nach Klagezustellung einzureichenden Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdekammerentscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.
Hat die Versäumung einer Frist zu einem Rechtsverlust oder dem Verlust eines Rechtsmittels geführt, so kann den betroffenen Beteiligten nach Art. 104 UMV auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
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