Das Eintragungsverfahren beginnt mit der Anmeldung, d.h. dem Antrag auf Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke. Die Anmeldung ist in Art. 30 ff. UMV geregelt.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.
In der Anmeldung sind Angaben zur Person des Anmelders (insbesondere auch zu seinem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU), zum Vertreter, zur Marke, zu den für das Zeichen geschützten Waren und Dienstleistungen in einer Aufstellung nach dem Nizzaer Abkommen und ggf. zu Priorität und Zeitrang anzugeben, vgl. Art. 2 UMDV. Daneben sind die allgemeinen Angaben, insbesondere Angaben zur Verfahrenssprache und zur zweiten Sprache, zu machen.
Bevor mit der Anmeldung einer Marke beim EUIPO das Eintragungsverfahren eingeleitet wird, sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt. Die vor der Markenanmeldung durchzuführende Individualrecherche ist nicht mit der Amtsrecherche gem. Art. 43 UMV zu verwechseln und trotz der Amtsrecherche sinnvoll.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV kann der Anmelder verlangen, dass der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke nachweist, dass er diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. dem Prioritätszeitpunkt ernsthaft benutzt hat.
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