Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts kann als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshofeingelegt werden (nicht an das BPatG zu adressieren, § 85 Abs. 1 MarkenG). Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Patentgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat oder wenn Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 3 MarkenG) vorliegen. Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Das Institut der Eintragungsbewilligungsklage gem. § 44 MarkenG trägt der Tatsache Rechnung, dass das registerrechtliche Widerspruchsverfahren nur beschränkte Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten bietet und auch nur beschränkte Sachverhaltsvorträge zulässt. Das DPMA kann nur die Tatsachen berücksichtigen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, insbesondere auf Seiten des Markeninhabers nur das eingetragene und angegriffene jüngere Markenrecht. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu materiell-rechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen.

Wichtige Markenverfahren auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) sind insbesondere das Eintragungsverfahren einer Unionsmarke nebst dem dazugehörigen Widerspruchsverfahren, der Verzicht und die Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register setzt das Eintragungsverfahrens in Gang. Einzelheiten regeln die Art.30 ff. UMV. Dabei ist auf verschiedene Formalien zu achten und es sind bestimmte inhaltliche Angaben zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Priorität oder Seniorität in Anspruch genommen werden.
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