Die Grundzüge des absoluten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt sind in Art. 63 und 64 UMV geregelt. Ergänzend finden sich hierzu Ausführungsvorschriften in den Art. 12 ff. DVUM.
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Die Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.