Die Erklärung des Verfalls (oder der Nichtigkeit) kann gem. § 128 UMV auch durch eine Widerklage im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Der Inhaber einer Marke kann auf das Recht aus derselben jederzeit ganz oder nur teilweise verzichten, vgl. Art. 57 UMV. Die Marke wird dann im Markenregister gelöscht.
Die Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.
Angemeldete und eingetragene Unionsmarken, deren Schutz endet, können nach Art. 139 ff. UMV unter Wahrung ihres Zeitrangs in nationale Markenanmeldungen in den Mitgliedsstaaten der EU umgewandelt werden. In den Art. 22 und 23 UMDV finden sich hierzu nähere Ausführungsbestimmungen. Die Möglichkeit der Umwandlung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil Anmelder beim Scheitern einer Unionsmarkenanmeldung die Möglichkeit behalten, ohne Prioritätsverlust auf nationale Marken umzusteigen.
Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
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