Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Registrierungsverfahren IR-Marke

Registrierungsverfahren

Rechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), wobei zwischenzeitlich regelmäßig allein das PMMA anzuwenden ist. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.

Gebühren internationale Markenregistrierung

Bei der internationalen Markenregistrierung fallen unterschiedliche Gebühren an. Neben nationalen Gebühren, welche an die Ursprungsbehörde zu entrichten sind, fallen auch Gebühren bei der WIPO an. Hier sind Grundgebühr, Ländergebühren und Klassengebühren zu unterscheiden.

Inhalte Markenregistrierung IR

Für eine erfolgreiche internationale Markenregistrierung sind bereits im Rahmen der Hinterlegung bei der Ursprungsbehörde verschiedene Inhalte zu übermitten. Zunächst sind Angaben zum Anmelder und dessen Hinterlegungsbefugnis zu machen. Weitere Angaben betreffem die Basismarke, die Markenform einschließlich der Wiedergabe der Marke, das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen und die Angabe der relevanten Vertragsstaaten.

Internationales Büro / WIPO: Registrierung

Nachdem die Ursprungsbehörde das Gesuch an das Internationale Büro bei der WIPO weitergeleitet hat, nimmt das Internationale Büro eine Prüfung der Anmeldung vor und erkennt bei erfolgreicher Prüfung der Registrierung der IR-Marke einen Registrierungstag zu. Es folgen Eintragung und Veröffentlichung der Anmeldung. Schließlich übersendet die WIPO eine entsprechende Mitteilung an die Behörden der betroffenen Länder.

Nationale Behörde(n): Schutzgewährung oder -verweigerung

Grundsätzlich vermittelt eine Registrierung bei der WIPO dieselben Rechte in den benannten Vertragsstaaten, wie dort registrierte nationale Marken bzw. nationale Markenanmeldungen, Art. 4 Abs. 1a PMMA.

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