
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Die internationalen Markenverfahren werden durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt.
Bei der internationalen Markenregistrierung fallen unterschiedliche Gebühren an. Neben nationalen Gebühren, welche an die Ursprungsbehörde zu entrichten sind, fallen auch Gebühren bei der WIPO an. Hier sind Grundgebühr, Ländergebühren und Klassengebühren zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), wobei zwischenzeitlich regelmäßig allein das PMMA anzuwenden ist. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.
Das internationale Registrierungsverfahren (IR-Marke) beginnt bei der Ursprungsbehörde mit der Hinterlegung des Registrierungsgesuchs. Zuständige Ursprungsbehörde ist das Markenamt, bei dem die Basismarke angemeldet oder eingetragen ist. Dabei müssen verschiedene Formalien eingehalten und Inhalte übermittelt werden. Soweit vorhanden kann Priorität und Seniorität in Anspruch genommen werden. Die Ursprungsbehörde nimmt bei der Hinterlegung eine eingeschränkte Prüfung bezüglich der übermittelten Angaben und insbesondere zur Esistenz der Basismarke vor. Nach erfolgter Prüfung übermittelt die Ursprungsbehördes das Gesuch an das Internationale Büro der WIPO.
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