Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Mit der Entscheidung über die endgültige Schutzverweigerung oder die Aufhebung der vorläufigen Schutzverweigerung ist das Schutzverweigerungsverfahren abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die nationale Behörde an die WIPO das Ergebnis seiner Entscheidung.
Im weiteren Verfahrensablauf prüft die nationale Behörde, z.B. das DPMA, die Beanstandungen erneut unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Inlandsvertreters.
Grundgedanke der IR-Marke ist eine Erstreckung des Markenschutzes vom Ursprungsland in andere Länder. Hierdurch kann relativ einfach ein nationaler, regional begrenzter Markenschutz nahezu beliebig weltweit ausgedehnt werden.

Der durch eine IR-Marke eingeräumte Schutz kann auch außerhalb des Schutzverweigerungsverfahrens entfallen, insbesondere nach Ablauf der Fristen des Schutzverweigerungsverfahrens. Es wird dann ein nachträgliches Schutzentziehungsverfahren durchgeführt.
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