Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Vergleichende Werbung bei unterschiedlichen Bedarf oder Zweck, § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.

Vergleichende Werbung bei Imitation oder Nachahmung, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG

Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Werbende ein Kennzeichen verletzend imitiert oder nachahmt, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Das Verbot bezweckt den Schutz der Hersteller des Originalproduktes, die sich nicht wehren können, weil beispielsweise der Patentschutz abgelaufen ist.

Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG

Unzumutbare Belästigung UWGDie unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist. 

Belästigung durch Telefonanrufe, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Belästigung durch elektronische Werbung (z.B. Fax, E-Mail), § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Eine unzumutbare Belästigung liegt regelmäßig auch bei automatischer und elektronischer Werbung vor, welche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst wird. Derartige automatische Anrufe, Faxe oder elektronische Post / E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten zulässig. Für den Versand von E-Mails bestehen allerdings weitere Sonderregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG.

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