Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG stellen bestimmte Hindernisse nichtvertraglicher Art bei der Ausübung vertraglicher Rechte ebenfalls Umstände dar, welche eine aggressive geschäftliche Handlung und damit Unlauterkeit begründen kann.
Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe.
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt mit Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung allgemeine Umstände auf, welche bei der Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, zu berücksichtigen sind.
Nach Nr. § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG können drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG begründen. Drohungen und Beleidigungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
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