Nach Nr. § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG können drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG begründen. Drohungen und Beleidigungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
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Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG als einer zentralen Säule des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon Werbung vorliegen, die zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung schnell vorliegen.
Unternehmen dürfen nicht mit geschäftlichen Verhältnissen werben, die tatsächlich nicht oder nicht in der geschilderten Art vorliegen. Spezielle Vorgaben hierzu macht § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Danach sind irreführende Angaben insbesondere über die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Handelnden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen und Ehrungen wettbewerbswidrig und unzulässig.
§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG regelt eine besondere Form der Irreführung über den den Anlass des Verkaufs. Als mögliche irreführende Handlungen nennt die Norm beispielhaft irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis (als solchen) oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Ein Schwerpunkt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt in der Regelung von Vorgaben zur Preiswerbung.
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