Die Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz solcher Mittel unlauter ist. Die Fallgestaltungen unterfielen § 4 Nr. 1 UWG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Druck. Man kann insoweit zwischen physischem und psychischem Druck unterscheiden, die beide unter den Oberbegriff der Nötigung eingeordnet werden können.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Bei der Laienwerbung betreiben nicht professionelle Werber (Laienwerber) gegen Gewährung von Werbeprämien in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Absatzförderung. Die lauterkeits- / wettbewersrechtliche Zulässigkeit von Laienwerbung beurteilt sich nach § 4a UWG. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aggressive geschäftliche Handlung vorliegen, welche unlauter ist.
Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen.
Bei der Autoritätenwerbung nimmt ein Werbender eine Autorität in seinem oder ihrem Fachgebiet in Anspruch, welche sich aus besonderer Sachkunde oder besonderem Vertrauen ergibt. Autoritätenwerbung kann gem. § 4a UWG unlauter sein, wenn hierdurch zu großer psychischer Druck beim Empfänger der Werbung ausgelöst wird.
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