Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Prozessrecht und UWG

Nach § 79 Abs. 2 ZPO sind nur die dort genannten Personen dazu befugt, eine Partei im Zivilprozess als Bevollmächtigte zu vertreten. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung dar.

Vergaberecht und UWG

Marktverhaltensregelungen sind die im Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB geregelte Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge. 

Jugendschutz und UWG

Marktverhaltensregelungen sind die Vorschriften des Jugendschutzrechts, insbesondere das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Sonstige Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregelung sonstigeSonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.

Begriff der Werbung im Wettbewerbsrecht

Werbung wird für das Wettbewerbsrecht in Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG als "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern" definiert. Die Werbung kann sowohl als Absatzwerbung, als auch als Nachfragewerbung ausgestaltet sein. Der Begriff der Werbung hat vor allem für die Anwendung des § 6 UWG Bedeutung. Er ist insoweit von der geschäftlichen Handlung abzugrenzen.

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