Gefühlsbezogene Werbung zielt in unterschiedlicher Weise auf die soziale Hilfsbereitschaft, das Mitgefühl, Mitleid etc. der angesprochenen Verbraucher ab. In unterschiedlicher Ausprägung soll diese Empathie für die Absatzinteressen des werbenden Unternehmens genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit gefühlsbezogener Werbung ist an § 4a UWG zu messen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz solcher Mittel unlauter ist. Die Fallgestaltungen unterfielen § 4 Nr. 1 UWG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Druck. Man kann insoweit zwischen physischem und psychischem Druck unterscheiden, die beide unter den Oberbegriff der Nötigung eingeordnet werden können.
Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG.
Bei der Laienwerbung betreiben nicht professionelle Werber (Laienwerber) gegen Gewährung von Werbeprämien in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Absatzförderung. Die lauterkeits- / wettbewersrechtliche Zulässigkeit von Laienwerbung beurteilt sich nach § 4a UWG. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aggressive geschäftliche Handlung vorliegen, welche unlauter ist.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen.
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