Berufsbezogene Regelungen für Apotheker ergeben sich u.a. aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3, 6, 7, 10, 11 Apothekengesetzes (ApoG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnungen der Apothekerkammern.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Markverhaltensregelungen sind z.B. das Erfordernis der Approbation gem. § 2 BÄO, § 1 ZHG sowie die verschiedenen Beschränkungen, die sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der Berufsordnungen der Zahnätzte ergeben.
Marktverhaltensregelung ist die Regelung des § 1 Abs. 1 HeilprG zum Erfordernis einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.
Marktverhaltensregelung ist das in § 5 Abs. 1 StBG enthaltene Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Außerdem stellen die Regelungen zur Werbung von Steuerberatern nach § 8 StBerG und § 57 Abs. 1 StBerG, § 57a StBerG, § 9 BOStB und die Regelung des § 18 StBerG zur Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ Marktverhaltensregelungen dar.
Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) finden sich Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, § 1 Abs. 1 HWG. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Werbung für solche Waren und Dienstleistungen wahr und sachlich zu halten.
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