Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Strafbare progressive Kundenwerbung / Schneeballsysteme, § 16 Abs. 2 UWG

Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.

Straf- und Bußgeldvorschriften des UWG

Strafbare Handlungen UWGWettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.

Beseitigung, § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG

Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.

Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.

Veröffentlichung Urteil, § 12 Abs. 2 UWG

Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 2 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.

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