Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) finden sich Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, § 1 Abs. 1 HWG. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Werbung für solche Waren und Dienstleistungen wahr und sachlich zu halten.
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Produktbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Produkte. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen neben Werbebeschränkungen insbesondere produktbezogene Informationspflichten. Letztere machen spezifische Vorgaben für die Kommukation beim Vertrieb von Waren, Dienstleistungen, Energie etc. Abhängig vom konkreten Produkt finden sich umfangreiche Regelungen in speziellen Gesetzen oder Verordnungen. Die Regelungen sind nicht zuletzt wegen der regelmäßig vorhandenen leichten Nachweisbarkeit von Verstößen von hoher wettbewerbsrechtlicher Bedeutung.