Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Vergleichende Werbung, § 6 UWG

vergleichende Werbung, § 6 UWGVergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG spezielle Regeln aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.

Vergleichende Werbung bei fehlender Objektivität, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.

Vergleichende Werbung mit Verwechslungsgefahr, § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.

Vergleichende Werbung bei Rufausbeutung, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Vergleichende Werbung unter Herabsetzung und Verunglimpfung, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn er eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers enthält, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Ob eine Verunglimpfung oder Herabsetzung vorliegt beurteilt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die vergleichende Werbung verstehen.

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