Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können.
Kundenbindung kann durch den Einsatz spezieller Systeme gefördert werden. Je nach Ausgestaltung bieten Kundenbindungssysteme für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen bestimmte Vorteile, welche der Kunden zusätzlich zum Bezug des jeweiligen Produkts erhällt und die ihn besonders an den Anbieter binden sollen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorteilen regelmäßig um Rabatte oder Zugaben, welche dann einer lauterkeitsrechtlichen Betrachtung zu unterziehen sind.
Das bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen kann gem. § § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG ein unlauteres Verhalten darstellen.
Der lateinische Begriff "alea" bezeichnet den Würfel, das (Glücks-) Spiel, das Wagnis. Mit "aleatorisch" wird eine "würflerische", also vom Zufall abhängige Aktivität beschrieben. Aleatorische Reize resultieren aus der mit dem Spiel als solchem und den zu erzielenden Gewinnen vielfach verbundenen besonderen Attraktivität. Diese Attraktivität soll beim Absatz von Produkten und Dienstleistungen durch die Veranstaltung von Preisausschreiben und Gewinnspielen genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit fällt dabei unterschiedlich aus.
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