Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Irreführung bei Verbraucherrechten, § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG dürfen keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden. Dies würde eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Eine Irreführung liegt dabei Insbesondere dann vor, wenn sich die irreführenden Angaben auf Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen beziehen.

Irreführung bei Sponsoring und Zulassung, § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, können ebenfalls eine Irreführung begründen. Einzelheiten hierzu regelt § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Irreführung über Notwendigkeiten, § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Eine weitere Form der Irreführung kann sich auf vermeintliche Notwendigkeiten beziehen, die tatsächlich aber nicht gegeben sind. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet insoweit die irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur. Einen gewissen Anwendungsschwerpunkt findet diese Norm insoweit im Werkvertragsrecht, z.B. bei KFZ-Werkstätten.

Täuschungsgeeignete Angaben und Irreführung

Soweit es sich bei den zu beurteilenden Werbemaßnahmen nicht um unwahre Angaben bzw. Tatsachen, und schon deshalb um unlautere Aktivitäten handelt, muss bei der Prüfung einer irreführenden Werbung oder sonstigen geschäftlichen Handlung positiv festgestellt werden, ob die Werbung / Handlung zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ein Verstoß gegen § 5 UWG kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Werbung Angaben enthält, die zur Täuschung geeignet sind. Zur Ermittlung dieser Täuschungseignung ist zunächst der jeweils angesprochene Verkehrskreis zu ermitteln. Auf der Grundlage des Verständnisses gerade dieses Verkehrskreises muss sodann die Irreführung beurteilt werden.

Unwahren Angaben und Irreführung

Nach § 5 Abs. 1 UWG sind unwahre Angaben immer irreführend und damit unlauter. Treffen die in der Werbung enthaltenen Aussagen also objektiv nicht zu, ist die Werbung unzulässig.

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