Ein Kopplungsangebot liegt nach der Definition des BGH immer dann vor, wenn mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden.[1] Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit Koppelungsangebote wegen einem übetriebenen Anlocken wettbewerbswidrig sind.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Bei der progressiven Kundenwerbung werden den angesprochenen Kreisen als Teilnehmer besondere Vorteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihrerseits neue Teilnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Man spricht bei diesen Systemen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Progressive Kundenwerbung ist unlauter und strafbar.
Die unzulässige Beeinflussung kann unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG als aggressive geschäftliche Handlung unlauter sein. Es handelt sich dabei um einen weitreichenden Begriff, unter den eine Vielzahl an Sachverhalte subsumiert werden können.
Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik.
Gefühlsbezogene Werbung zielt in unterschiedlicher Weise auf die soziale Hilfsbereitschaft, das Mitgefühl, Mitleid etc. der angesprochenen Verbraucher ab. In unterschiedlicher Ausprägung soll diese Empathie für die Absatzinteressen des werbenden Unternehmens genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit gefühlsbezogener Werbung ist an § 4a UWG zu messen.
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