Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter. Die Vorschrift benennt verschiedene Angaben als wettbewerbswidrig und insoweit unzulässig. Die relevante Handlung wie z.B. eine Werbung muss deshalb zunächst überhaupt eine Angabe enthalten. Um festzustellen, ob eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt, müssen Tatsachen von Meinungen abgegrenzt werden. Nur Tatsachen können eine Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Meinungen sind keine Angaben. Eine Irreführung bezogen auf Meinungen ist damit nicht möglich.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860