Der lateinische Begriff "alea" bezeichnet den Würfel, das (Glücks-) Spiel, das Wagnis. Mit "aleatorisch" wird eine "würflerische", also vom Zufall abhängige Aktivität beschrieben. Aleatorische Reize resultieren aus der mit dem Spiel als solchem und den zu erzielenden Gewinnen vielfach verbundenen besonderen Attraktivität. Diese Attraktivität soll beim Absatz von Produkten und Dienstleistungen durch die Veranstaltung von Preisausschreiben und Gewinnspielen genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit fällt dabei unterschiedlich aus.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG stellen bestimmte Hindernisse nichtvertraglicher Art bei der Ausübung vertraglicher Rechte ebenfalls Umstände dar, welche eine aggressive geschäftliche Handlung und damit Unlauterkeit begründen kann.
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt mit Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung allgemeine Umstände auf, welche bei der Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, zu berücksichtigen sind.
Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.
Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe.
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