Aus dem Datenschutzrecht ergeben sich sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch der Datenschutzgerundverordnung (DSGVO) verschiedene Informationspflichten, z.B. nach Art. 12, 13 DSGVO. Datenschutzrechtliche Informationspflichten können Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Als solche sind die Normen auch lauterkeitsrechtlich durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen durchsetzbar.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.
Strafnormen können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen. Neben den Normen des Strafgesetzbuches (StGB) kommen dabei weitere Normen außerhalb des Kernstrafrechts in Betracht. Auch das UWG benennt in § 16 UWG marktverhaltensregelnde Strafnormen.
Nach § 79 Abs. 2 ZPO sind nur die dort genannten Personen dazu befugt, eine Partei im Zivilprozess als Bevollmächtigte zu vertreten. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung dar.
Marktverhaltensregelungen sind die im Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB geregelte Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge.
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