Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind der Absatz bzw. die Vermarktung von Produkten. Regelungsbereiche absatzbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Geschäftszeiten, Preise (einschließlich Regelungen über Mindespreise und Höchstpreise), Preisangaben und den Vertrieb und die Zulassung. Absatzbezogene Marktverhaltensregelungen lassen sich - ebenso wie andere Marktverhaltensregelungen - nicht immer trennscharf abgrenzen. Insbesondere zu produktbezogenen Marktverhaltensregelungen bestehen verschiedene Überschneidungen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Es existieren vielfältige spezialgesetzliche Regelungen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Insbesondere Vertriebsverboten oder Vertriebsbeschränkungen werden produktspezifisch in unterschiedlichem Umfang geregelt. Diese Regelungen lauterkeitsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen darstellen. Bei Missachtung der Vertriebsverboten oder -beschränkungen kommt insoweit ein Wettbewerbsverstoß in Betracht.
Preise sind gegenüber Verbrauchern einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile immer so anzugeben, wie sie tatsächlich zu zahlen sind. Man spricht hier von Gesamtpreisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV).
Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 4 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Bei der Vermarktung von bestimmten Produkten (Waren und Dienstleistungen) wird teilweise eine besondere Zulassung der jeweiligen Produkte vorgeschrieben. Hintergrund sind vor allem Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, welche aus dem jeweiligen Anwendungsbereich der Produkte resultieren. Die gesetzlich geregelten Zulassungspflichten können Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG sein. Verstöße gegen die Zulassungsregelungen stellen damit zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar.
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