Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.
Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn der Werbende ein Kennzeichen verletzend imitiert oder nachahmt, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Das Verbot bezweckt den Schutz der Hersteller des Originalproduktes, die sich nicht wehren können, weil beispielsweise der Patentschutz abgelaufen ist.
Die unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist.
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