Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.
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