Glückspiel wird in Rundfunkstaatsverträgen geregelt. Die Rundfunkstaatsverträge haben dabei auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung. Verstöße können zu unlauterem Handeln führen. Insbesondere die Werbung für Glückspiel ist insoweit anfällig für Verstöße.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet im Wesentlichen zu Preiswahrheit und Preisklarheit. Ein - regelmäßig sehr leicht festzustellender - Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann wettbewerbswidrig sein, da es sich um Marktverhaltensregelungen handelt. Die Preisangabenverordnung betrifft insbesondere Angebote, die gegenüber dem Letztverbraucher zum Eigenverbrauch gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Eigenverbrauch privat oder gewerblich erfolgt. Bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern sind die nachfolgend genannten Punkte zwingend zu berücksichtigen.
Durch die Preisangabenverordnung werden Anbieter und Werbende von Waren oder Dienstleistungen zur Preiswahrheit und Preisklarheit verpflichtet, § 1 Abs. 3 PAngV. Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Werbung Preise anzugeben. Alleine wenn mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der Preisangabenverordnung sein.
Preise als solche sind in verschiedenen Bereichen gesetzlich geregelt. Neben allgemeinen Preisregelungen finden sich Regelungen über Mindestpreise ebenso wie Regelungen über Höchstpreise. Alle Regelungen können von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sein. Die Missachtung der gesetzlichen Preisvorgaben kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Im Fernabsatz sind gem. § 6 PAngV weitere Angaben zu machen. Fernabsatzverträge sind im BGB definiert und betreffen insbesondere den E-Commerce bzw. das Online-Shopping.
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