Werden Dienstleistungen erbracht, so müssen hierzu bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Entsprechende Informationspflichten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7–11 Dienstleistungs-Informationsverordnung (DL-InfoV). Dabei handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können deshalb zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG und den daraus resultierenden Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz etc. führen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.
Es existieren verschiedene vertragsbezogene Informationspflichten, welche bei Verbraucherverträgen zu beachten sind. Es handelt sich hierbei um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen die Informationepflichten können einen unlauteren Rechtsbruch gem. § 3a UWG darstellen.
Marktverhaltensregelungen sind bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten nach § 312i, 312j BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB. U.a. ist im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Regelung des § 312j Abs. 2 und 3 BGB zu beachten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben des BDSG und der DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Einzelheiten regeln etwa die Art. 5 ff. der DSGVO. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 27.03.2025, I ZR 223/19 – Arzneimittelbestelldaten II die Regelung des Art. 9 DSGVO über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG eingeordnet. Damit können Mitbewerber Datenschutzverstöße auch lauterkeitsrechtlich angreifen.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.