Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Verwechslungsschutz bei geschäftlichen Bezeichnungen, § 15 Abs. 2 MarkenG

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen vor Verwechslungen mit prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen geschützt. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG liegt eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vor, die verschiedene Ansprüche des betroffenen Unternehmensinhabers, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.

Bekanntheitsschutz bei geschäftlichen Bezeichnungen, § 15 Abs. 3 MarkenG

Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG, Art. 7 UMV

Absolute Schutzhindernisse MarkeAbsolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung. 

Keine Formzeichen als Marke, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG

Formzeichen sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV allein wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegt ein absolutes Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab.

Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG

Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 3 UMV überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

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