Vernichtung, § 18 Abs. 1 MarkenG

Der Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet einschneidende zivilrechtliche Sanktionen im Kennzeichenrecht. Er ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, die physische Beseitigung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien und Geraete zu verlangen - und zwar unabhängig vom Verschulden des Verletzers. In der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Anspruch eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und anderen Kennzeichenverletzungen.

Übersicht Vernichtungsanspruch

§ 18 Abs. 1 MarkenG normiert als kennzeichen- / markenrechtlicher Anspruch in Satz 1 den Anspruch des Marken- oder Kennzeicheninhabers auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Satz 2 erstreckt den Anspruch entsprechend auf Materialien und Geräte, die sich im Eigentum des Verletzers befinden und vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung gedient haben. Der Unverhältnisäßigkeitsvorbehalt des § 18 Abs. 3 MarkenG gilt für alle Ansprüche nach § 18 MarkenG gleichermassen.

Der Vernichtungsanspruch ist seiner Rechtsnatur nach eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Beseitigungsanspruchs.[1] Er dient in erster Linie der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes, der in der bloßen Existenz widerrechtlich gekennzeichneter Waren liegt. Darueber hinaus kommt dem Anspruch ein eigenständiger Sanktionscharakter zu. Er soll einen generalpräventiven Abschreckungseffekt entfalten.[2] Dieser doppelte Charakter - Folgenbeseitigung einerseits, Prävention andererseits - erklärt, weshalb der Vernichtungsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Störungszustand sich theoretisch durch mildere Maßnahmen beheben ließe.

Zugleich greift die Vernichtung erheblich in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein, namentlich das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Sie unterliegt daher in besonderem Maße dem Verhältnismäßgkeitsgrundsatz, dem § 18 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich Rechnung trägt.

Voraussetzungen des Vernichtungsanspruchs gem. § 18 Abs. 1 MarkenG sind:

Checkliste Vernichtung, § 18 Abs. 1 MarkenG

  1. Kennzeichen- / Markenrechtsverletzung
  2. Rechtsverletzendes Objekt...
  3. ... im Besitz oder Eigentum des Verletzers
  4. Verhältnismäßigkeit

Voraussetzungen

Kennzeichen- / Markenverletzung

Der Vernichtungsanspruch setzt eine begangene Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung voraus, die einen der Verletzungstatbestände der § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3 oder § 17 MarkenG verwirklicht. Bloße Erstbegehungsgefahr genügt nicht.[3]

Fuer die Entstehung des Vernichtungsanspruchs kommt es allein auf ein objektiv rechtswidriges Verhalten an. Weder Wiederholungsgefahr noch das Bestehen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs sind erforderlich. Erst recht setzt der Vernichtungsanspruch kein Verschulden des Verletzers voraus;[4] fehlendes Verschulden kann allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeitspruefung nach § 18 Abs. 3 MarkenG Bedeutung erlangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Abschlusserklärung bezüglich einer reinen Unterlassungsverfügung lässt den Vernichtungsanspruch unberührt.[5]

Rechtsverletzendes Objekte 

Das zentrale Vernichtungsobjekt sind die in § 18 Abs. 1 S. 1 MarkenG genannten widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Erfasst sind nicht nur Waren, bei denen der Kennzeichnungsvorgang selbst rechtswidrig war, sondern alle Waren, die aufgrund ihrer Kennzeichnung einen rechtswidrigen Zustand begründen. Dazu gehören insbesondere nicht erschöpfte Originalwaren (§ 24 Abs. 1 MarkenG) sowie erschöpfte Waren, deren weiterer Vertrieb der Markeninhaber aus berechtigten Gründen gem. § 24 Abs. 2 MarkenG ablehnen darf.[6]

Auch Waren, die nicht unmittelbar mit dem verletzenden Zeichen versehen sind, werden erfasst, sofern die Verbindung einer rechtsverletzenden Verpackung mit der an sich neutralen Ware bereits vollendet ist. Die bloße Verwendung des verletzenden Zeichens in einem Online-Shop hingegen genügt nicht.[7] Geschäftspapiere, Werbemittel und Verpackungen werden nach zutreffender Auslegung ebenfalls vom Warenbegriff erfasst, um Schutzlücken zu vermeiden.[8]

§ 18 Abs. 1 S. 2 MarkenG erstreckt den Vernichtungsanspruch entsprechend auf Materialien und Geräte im Eigentum des Verletzers, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung gedient haben. Erfasst sind beispielsweise Siegel, Platten, Formen, Druckstöcke, Stempel, Negative, Matrizen, Werkzeuge und Maschinen.[9]

Im Unterschied zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren genügt bei Materialien und Geräten bloßer Besitz des Verletzers nicht. Erforderlich ist Eigentum. Damit eröffnet die Vorschrift potenzielle Umgehungsmöglichkeiten.

Die Benutzung der Materialien und Geraete muss vorwiegend für die widerrechtliche Kennzeichnung gewesen sein; eine bloße Bestimmung zu diesem Zweck genügt nicht. Nicht erfasst sind Materialien und Geräte, die lediglich bei der Herstellung, nicht aber bei der Kennzeichnung der Waren eingesetzt wurden.[10]

Besitz oder Eigentum des Verletzers

Bei widerrechtlich gekennzeichneten Waren genügt Besitz oder Eigentum des Verletzers. Der Besitzbegriff umfasst sowohl den unmittelbaren (§ 854 BGB) als auch den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) sowie die faktische Sachherrschaft des Besitzdieners (§ 855 BGB). Mittelbarer Besitz besteht z. B. auch während einer Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher oder einer Zollbeschlagnahme. Beim Eigentum kommt es auf die Form nicht an: Allein-, Mit-, Sicherungs-, Vorbehalts- und Treuhandeigentum genügen gleichermaßen.

Bei Materialien und Geräten nach § 18 Abs. 1 S. 2 MarkenG ist wie oben ausgeführt ausschliesslich Eigentum des Verletzers erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Nach § 18 Abs. 3 S. 1 MarkenG sind alle Ansprüche nach § 18 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahme; die Vernichtung bildet die gesetzliche Regel.[11]

Die Verhaätnismäßigkeitspruefung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind das Vernichtungsinteresse des Verletzten und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, wobei der Sanktionscharakter der Vernichtung und ihr generalpräventiver Abschreckungseffekt einzubeziehen sind. Maßgebliche Abwägungskriterien sind insbesondere der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs sowie das wirtschaftliche Ausmass des durch die Vernichtung beim Verletzer eintretenden Schadens im Verhältnis zum durch die Verletzung beim Rechtsinhaber eingetretenen Schaden.[12] Eine schematische Prüfung verbietet sich; es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Als milderes Mittel kommt vor allem die Entfernung des verletzenden Zeichens (Neutralisierung der Ware) in Betracht. Der Rechtsinhaber muss sich hierauf jedoch nicht verweisen lassen, wenn die Entfernung des Zeichens seinerseits eine erneute Verletzung der geschützten Marke begründen würde. Im Übrigen ist bei der Befürwortung milderer Mittel generell Zurückhaltung geboten, da eine leicht zu entfernende Kennzeichnung sich in der Regel ebenso leicht wieder anbringen lässt.[13]

Nach § 18 Abs. 3 S. 2 MarkenG sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Umfang

Der Vernichtungsanspruch richtet sich auf die physische Vernichtung der betroffenen Waren, Materialien und Geräte. Der Verletzer schuldet damit die endgültige Beseitigung der Gegenstände als solcher. Ob die Vernichtung durch den Verletzer selbst oder durch einen Dritten auf seine Kosten erfolgt, ist für den Anspruch unerheblich; entscheidend ist das Ergebnis: die dauerhafte Beseitigung.

Der Anspruch besteht unabhängig von und neben etwaigen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz. Er kann auch dann geltend gemacht werden, wenn kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht, z.B. weil keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Umgekehrt lässt die Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs den Vernichtungsanspruch unberührt.

Der Vernichtungsanspruch und der Rückrufanspruch nach § 18 Abs. 2 MarkenG schliessen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Sie beziehen sich typischerweise auf unterschiedliche Waren: Der Vernichtungsanspruch erfasst Waren, die sich noch im Eigentum oder Besitz des Verletzers befinden, während der Rückrufanspruch auf bereits in Verkehr gebrachte Waren gerichtet ist.


[1] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 11.

[2] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 11.

[3] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 17.

[4] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 18.

[5] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 19.

[6] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 25.

[7]Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 28.

[8] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 29 ff.

[9] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 29..

[10] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 29.

[11] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 36.

[12] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 37.

[13] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 38.

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