Gegen eine im nationalen Verfahren abschließend bestätigte, endgültige Schutzverweigerung stehen dem Inhaber der IR-Marke dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie den Anmeldern nationaler Marken in den jeweiligen Ländern, Art. 5 Abs. 3 PMMA.
Markenverfahren international

Der durch eine IR-Marke eingeräumte Schutz kann auch außerhalb des Schutzverweigerungsverfahrens entfallen, insbesondere nach Ablauf der Fristen des Schutzverweigerungsverfahrens. Es wird dann ein nachträgliches Schutzentziehungsverfahren durchgeführt.
Schutzentziehungs- bzw. Löschungsverfahren können als Einzelangriffe nach dem Recht und unter den näher geregelten nationalen Voraussetzungen des jeweiligen Landes geführt werden, auf welchen sich der Markenschutz als Ergebnis der internationalen Registrierung erstreckt.
Grundgedanke der IR-Marke ist eine Erstreckung des Markenschutzes vom Ursprungsland in andere Länder. Hierdurch kann relativ einfach ein nationaler, regional begrenzter Markenschutz nahezu beliebig weltweit ausgedehnt werden.
Verletzungsverfahren werden nach nationalem Recht des betroffenen Staates geführt.
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