Ausschließlicher Markenlizenzvertrag - Modifikationen

Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.

Weitere Lizenzverträge

Die vorgeschlagene typischen Regelungen des ausschließlichen Markenlizenzvertrags können umfassend modifiziert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden. Insbesondere können die Vertragsbestandteile der weiteren hier vorgestellten Lizenzverträge (insbes. Richtlinien Markennutzung, einfacher Markenlizenzvertrag und Nutzungsgestattung begleitende Marke) und die dort vorgestellten Modifikationsmöglichkeiten weitgehend kombiniert oder ausgetauscht werden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Nießbrauch

Eine besondere Absicherung für den Lizenznehmer im Insolvenzfall kann durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs an der lizenzierten Marke erfolgen. Während der Nießbrauch als solcher eigenständig geregelt wird enthält der Lizenzvertrag Regelungen über die Pflichten der Vertragsparteien zur Bestellung, Durchführung und ggf. auch zur Rückübertragung des Nießbrauchs.

Die Regelung zur Lizenzeinräumung kann beispielsweise durch folgenden Absatz ergänzt werden:

Zur Sicherung der Rechte aus dem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, zugunsten des Lizenznehmers einen Nießbrauch an der lizenzierten Marke zu bestellen (Sicherungsabrede). Die Nießbrauchsbestellung bildet den Gegenstand einer gesonderten Abrede zwischen den Parteien.

Die Geltendmachung der mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte lässt sich im bei den Regelungen zur Vertragsdurchführung als eigenständige Vertragsnorm z.B. wie folgt regeln: 

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den ihm eingeräumten Nießbrauch ausschließlich für die durch die ihm eingeräumte Lizenz erfassten Produkte und Dienstleistungen geltend zu machen. Anderenfalls hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den durch diese Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

Außerdem:

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seine ihm aus dem Nießbrauch zustehenden Abwehrrechte, Schadensersatzansprüche und sonstigen Rechte gegenüber Dritten nicht geltend zu machen. Anderenfalls hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den durch diese Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860