Einfacher Markenlizenzvertrag - Modifikationen

Einfache Markenlizenzverträge können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden und so individuell an die Bedürfnisse des jeweiligen EInzelfalls angepasst werden.

Weitere Lizenzverträge

Insbesondere können die Vertragsbestandteile der weiteren hier vorgestellten Lizenzverträge (Richtlinien Markennutzung, Nutzungsgestattung begleitende Marke, ausschließlicher Markenlizenzvertrag) und die dort vorgestellten Modifikationsmöglichkeiten weitgehend kombiniert oder ausgetauscht werden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Definitionen

Dem Vertrag können relevante Definitionen vorangestellt werden, wie dies vor allem in der anglo-amerikanischen Vertragspraxis üblich ist. Dies kann zu Erleichterung der Auslegung des Vertrages beitragen.

Eine einleitende Vertragsbestimmung könnte z.B. lauten: 

§ 1 Definitionen

Die im Vertrag verwendeten Begriffe sollen folgende Bedeutung haben: 

1. „Marken“ bedeuten die durch Eintragung unter Registernummern

123 456 (Wortmarke „Markenname“),
789 123 (Wort-/Bildmarke „Markenname“,
456 789 (Bildmarke „Markenname“)

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register geschützten Zeichen.

2 „Unionsmarke“ bedeutet die durch Eintragung unter Registernummer 

123 456 (Wortmarke „Markenname“) 

in das beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für den Binnenmarkt geführte Register geschützte Zeichen.

3. „Benutzungsmarke“ ist die Wortmarke „Markenname Benutzungsmarke“.

4. „Lizenzmarken“ bedeutet gemeinsam die Marken, die Unionsmarke und die Benutzungsmarke an denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Rechte zur Benutzung aufgrund dieses Vertrages einräumt.

5. „Vertragsprodukte“ [Beschreibung der zu lizenzierenden Waren / Dienstleistungen…], wie beispielsweise [Beispiele…].

6. „Vertragsgebiet“ bedeutet die Länder, in denen der Lizenznehmer aufgrund der in diesem Vertrag erteilten Lizenz die Lizenzmarken verwenden darf, nämlich Deutschland, Österreich und die Schweiz.

7. „Vertragsland“ bedeutet ein Land innerhalb des Vertragsgebietes.

8. „Nettoumsätze“ bedeutet die von dem Lizenznehmer durch seine einzelnen Filialen seinen Kunden in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge für Vertragsprodukte ohne Mehrwertsteuer und abzüglich gesondert ausgewiesener Rabatte sowie abzüglich etwaiger Gebühren und Versicherungen, jedoch vor Abzug von Skonto.

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