Mit einem ausschließlichen Lizenzvertrag als speziellem Markenlizenzvertrag gibt der Lizenznehmer nahezu alle Rechte an der Lizenzmarke aus der Hand. Erst nach Vertragsende (z.B. durch Zeitablauf oder durch Kündigung) ist es für den Lizenznehmer wieder möglich, seine Marke erneut umfassend zu nutzen.
Markenrecht aus Berlin
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Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.
Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.
Unter dem Begriff des Merchandisings wird innerhalb der Kommunikationspolitik des Marketings von Konsumgütern die Produktion, der Vertrieb und die Werbung für Markenartikel verstanden, die das gleiche Logo oder die gleiche Botschaft wie ein bekanntes Markenprodukt transportieren, ohne dabei jedoch den gleichen Nutzen zu bieten. Insbesondere soll auf diese Weise ein positives ideelles Markenimage planmäßig auf eine Vielzahl von anderen Gütern transferiert werden.
Durch den Markenkaufvertrag nach § 27 MarkenG tritt der Erwerber in die rechtliche Stellung des Markeninhabers. Zu unterscheiden ist der Markenkaufvertrag dabei vom Markenlizenzvertrag. Während es beim Markenlizenzvertrag um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, handelt es sich beim Markenkaufvertrag um eine Übertragung der Marke als solche. Der Markenkaufvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform.
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