Presserecht aus Berlin

Unterlassungsanspruch im Presserecht

Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der von einer Presseveröffentlichung Betroffene eine Berichterstattung unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen geltend gemacht werden.

Berichtigung, insbes. Widerruf und Richtigstellung im Presserecht

Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen  zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtig­stellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.

Die Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungOftmals kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Gegendarstellungsanspruch beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Publikationsmedium, seine Position darzulegen. Soweit die gesetzlichen Vorganben beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unab­hän­gig davon, ob die getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.

Rechtsgrundlagen Gegendarstellungsanspruch

Die Rechtsgrundlagen für den Gegendarstellungsanspruch im Presserecht sind abhängig vom in Anspruch genommenen Medium. Hervorzuheben sind:

  • Landespressegesetze, z.B. § 10 Pressegesetz Berlin (BlnPrG)
  • Landesmediengesetze
  • Landesrundfunkgesetze
  • § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Die Landespressegesetze setzen für den Gegendarstellungsanspruch ein periodisches Druckwerk voraus. Der Begriff Druckwerke wird in den Landespressegesetzen zumeist gesetzlich definiert. Gemäß § 6 Abs. 1 BlnPrG sind Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

Nach § 6 Abs. 2 PresseG Berlin gehören zu den Druckwerken auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presse-redaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

Voraussetzungen für Gegendarstellungen

Der Gegendarstellungsanspruch setzt voraus:

  1. Besondere Berichterstattung:
    a. Tatsachenbehauptung ...
    b. ... über erkennbare Person ...
    c. ... in periodischem Medium oder Internet.
  2. Berechtigtes Interesse
  3. Veröffentlichungsverlangen
  4. Formalien:
    a. Form
    b. Inhalt 
    c. Umfang
  5. Frist

Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art. Als einziges Rechtsmittel im Presserecht ist es für den Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Berichterstat­tung rechtswidrig war. Der Anspruch kann damit, unabhängig von der Frage ob die Berichter­stattung wahr oder unwahr ist, geltend gemacht werden. Eine Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit findet grundsätzlich nicht statt.

Um die Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu erreichen, muss der Betroffene insbesondere die teilweise sehr strengen formalen Voraussetzungen beachten. Nur wenn diese umfas­send beachtet wurden, ist das Medium zu einer Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichtet. Andernfalls kann es die Veröffentlichung ablehnen.

Es gilt hierbei, das „Alles-oder-Nichts-Prinzip". Dies bedeutet, dass bei Nichtbeachtung auch nur einer Voraussetzung die gesamte Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden muss beziehungsweise ein entsprechender Gegendarstellungsan­spruch mangels Einhaltung der formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist.

Mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen der Gegendarstellung...

Rechtsfolgen Gegendarstellungsanspruch

Soweit alle Voraussetzungen für eine Gegendarstellung vorliegen, ist das Medium verpflichtet, diese kurzfristig zu publizieren. Weitere Einzelheiten zu den Rechtsfolgen...

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Übersicht presserechtliche Ansprüche

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die rechtlichen Grenzen, die ihm insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen. Insbesondere kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und eine Gegendarstellung verlangen.

Geldentschädigung im Presserecht

Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.

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