Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die rechtlichen Grenzen, die ihm insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen. Insbesondere kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und eine Gegendarstellung verlangen.
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