Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).
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Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.