Presserecht aus Berlin

Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).

Meinungsfreiheit

Meinung und Meinuzngsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Äußerung von Meinungen. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.

Pressefreiheit

PressefreiheitDie Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

Verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht

Neben einfachgesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten können sich Presseangehörige unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Grundrechtes der Pressefreiheit nach Art. 5 GG entwickelt. Das verfassungsrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in Fällen ein, in denen ein einfachgesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht vgl. etwa BVerfGE 64, 108 - Chiffreanzeigen).

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