Der Journalist muss die ihm zugetragenen Informationen überprüfen. Vermutungen und Verdächtigungen sind zu hinterfragen. Hierzu gehört insbesondere auch die Nachfrage beim Betroffenen. Diesem muss grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, sich zum bevorstehenden Bericht zu äußern. Im Einzelfall kann es jedoch von der Einschaltung des Betroffenen Ausnahmen geben.
Presserecht aus Berlin
Der Journalist hat immer eine Pflicht zur Güterabwägung. Dabei muss er das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite gegen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen auf der anderen Seite abwägen.
Basieren die Informationen des Journalisten aus besonderen Quellen, so muss die Quelle geprüft werden. Es muss etwa nach der Motivation eines Mitarbeiters, Angehörigen oder Kollegen gefragt werden, warum dieser die konkrete Information weitergibt. Selbstverständlich muss auch geprüft werden, ob die Information richtig ist.
Oftmals unterbreiten Medien spezielle Beratungsangebote, mit denen sie Antworten auf Alltagsprobleme der Leser, Zuschauer etc. geben wollen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Neben Kochrezepten, Heimwerker-Rätschlägen und Hausfrauentipps findet sich auch Rechtsberatung in den Medien wieder. Unabhängig welche Ratschläge erteilt werden gilt der Grundsatz, dass der Leser bei deren Befolgung keinen Schaden erleiden darf.
Bei der Berichterstattung sind fremde Namensrechte sorgfältig zu beachten. Geschieht dies nicht, kann es neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch zur Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten kommen.