Der Journalist hat immer eine Pflicht zur Güterabwägung. Dabei muss er das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite gegen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen auf der anderen Seite abwägen.
Presserecht aus Berlin
Basieren die Informationen des Journalisten aus besonderen Quellen, so muss die Quelle geprüft werden. Es muss etwa nach der Motivation eines Mitarbeiters, Angehörigen oder Kollegen gefragt werden, warum dieser die konkrete Information weitergibt. Selbstverständlich muss auch geprüft werden, ob die Information richtig ist.
Oftmals unterbreiten Medien spezielle Beratungsangebote, mit denen sie Antworten auf Alltagsprobleme der Leser, Zuschauer etc. geben wollen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Neben Kochrezepten, Heimwerker-Rätschlägen und Hausfrauentipps findet sich auch Rechtsberatung in den Medien wieder. Unabhängig welche Ratschläge erteilt werden gilt der Grundsatz, dass der Leser bei deren Befolgung keinen Schaden erleiden darf.
Bei der Berichterstattung sind fremde Namensrechte sorgfältig zu beachten. Geschieht dies nicht, kann es neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch zur Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten kommen.
Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der von einer Presseveröffentlichung Betroffene eine Berichterstattung unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen geltend gemacht werden.
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