Schmähkritik ist eine spezielle Art der Meinungsäußerung. Anders als die üblichen Formen der Meinungsäußerungen überschreitet die Schmäkritik die Grenzen der zulässigen Meinungäußerungen. Schmähkritik ist deshalb nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und unzulässig. Der von Schmähkritik Betroffene kann den sich Äußernden und die verbreitenden Medien auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Presserecht aus Berlin
Bei Anfragen seitens Pressevertretern wegen eines Interviews oder einer Stellungnahme stellt sich für den Einzelnen regelmäßig die Frage nach dem Umgang mit einer solchen Anfrage. Es besteht die im Einzelfall durchaus berechtigte Sorge, dass die Äußerungen nicht im Sinne des Äußernden wiedergegeben werden, indem sie verzerrt dargestellt oder aus dem Zusammenhang gerissen werden. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn der Betroffene Kenntnis davon hat, dass die Anfrage im Rahmen einer besonders kritischen Berichterstattung über seine Person stattfindet. Auf Seiten der Medienvertreter ist schließlich zu beachten, dass diese mit Blick auf ihre Sorgfaltspflicht im Einzelfall dazu gehalten sein können, dem Betoffenen einer Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei der Meinung handelt es sich um eine besondere Form der Äußerung. Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder.
Fragen, die Verdachtsberichterstattung, Zitate, Satire und Karrikatur sind Sonderformen der Äußerung. Bei der Beurteilung der presserechtlichen Zulässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).
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