Presserecht aus Berlin

Schmähkritik

SchmaehkritikSchmähkritik ist eine spezielle Art der Meinungsäußerung. Anders als die üblichen Formen der Meinungsäußerungen überschreitet die Schmäkritik die Grenzen der zulässigen Meinungäußerungen. Schmähkritik ist deshalb nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und unzulässig. Der von Schmähkritik Betroffene kann den sich Äußernden und die verbreitenden Medien auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Umgang mit Interviewanfragen

Bei Anfragen seitens Pressevertretern wegen eines Interviews oder einer Stellungnahme stellt sich für den Einzelnen regelmäßig die Frage nach dem Umgang mit einer solchen Anfrage. Es besteht die im Einzelfall durchaus berechtigte Sorge, dass die Äußerungen nicht im Sinne des Äußernden wiedergegeben werden, indem sie verzerrt dargestellt oder aus dem Zusammenhang gerissen werden. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn der Betroffene Kenntnis davon hat, dass die Anfrage im Rahmen einer besonders kritischen Berichterstattung über seine Person stattfindet. Auf Seiten der Medienvertreter ist schließlich zu beachten, dass diese mit Blick auf ihre Sorgfaltspflicht im Einzelfall dazu gehalten sein können, dem Betoffenen einer Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sonderformen der Äußerung

Fragen, die Verdachtsberichterstattung, Zitate, Satire und Karrikatur sind Sonderformen der Äußerung. Bei der Beurteilung der presserechtlichen Zulässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Die Meinung

Bei der Meinung handelt es sich um eine besondere Form der Äußerung. Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder. 

Veröffentlichung von Sachaufnahmen

Abbildungen von Gegenständen sind keine Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG), sondern Bilder und genießen deshalb nicht den besonderen Schutz des KUG. Der Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen, insbesondere von Gebäuden, können aber andere Rechte entgegenstehen, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der mit der Sache eng verbundenen Person, das Eigentumsrecht sowie das Urheberrecht.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860