Durch den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Identitätsschutz wird es Dritten verboten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (erforderlich ist insoweit eine sog. Doppelidentität). Werden die Vorgaben des Identitätschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG missachtet, kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Häufige Anwendungsfälle betreffen die Produkt- / Markenpiraterie.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Markenpiraterie ist ein Phänomen, das nicht nur im Konsumgüterbereich, sondern in allen Branchen und bei allen Produkten und Dienstleistungen auftritt. Entscheidend ist alleine, dass mit dem Aufbau einer Marke ein wertvolles Immaterialgut geschaffen wurde, an dem der Markenpirat unter Missachtung der Gesetze profitieren will. Durch Markenpiraterie können erhebliche wirtschaftliche Vorteile beim Markenpiraten, korrespondierend mit entsprechenden Nachteilen beim Markeninhaber, erzielt werden. Oftmals verletzen Markenpiraten nicht nur das Markengesetz (MarkenG) sondern zugleich auch das Gesetz gegen den unluteren Wettbewerb (UWG). Abzugrenzen ist die Markenpiraterie von zulässigen Nachahmungen.
Marken werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor Verwechslungen geschützt. Diese Norm verbietet Dritten die Benutzung einer zumindest ähnlichen Marke für zumindest ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn dadurch eine Gefahr der Verwechslung hervorgerufen werden kann. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verwechslungsschutzes kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Der Verwechslungsschutz stellt den zentralen markenrechtlichen Schutztatbestand dar.
Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.
Durch den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden im Inland bekannte Marken vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Wertschätzung geschützt. Die diesbezügliche Verwendung bekannter Marken führt zu einer Markenrechtsverletzung. Als Fallgruppen lassen sich dabei die Verwässerung, die Rufgefährdung und die Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung unterscheiden.
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