Durch den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden im Inland bekannte Marken vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Wertschätzung geschützt. Die diesbezügliche Verwendung bekannter Marken führt zu einer Markenrechtsverletzung. Als Fallgruppen lassen sich dabei die Verwässerung, die Rufgefährdung und die Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung unterscheiden.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen vor Verwechslungen mit prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen geschützt. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG liegt eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vor, die verschiedene Ansprüche des betroffenen Unternehmensinhabers, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.
Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Absolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung.
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