Datenübermittlung ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogenen Daten an einen Dritten in der Weise, dass entweder der Dritte die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltener Daten diese einsieht oder abruft, § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Datensperrung ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, sie in ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG.
Löschen von Daten ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG.

Datenschutz gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Der Datenschutz wird im deutschen Recht durch einige wenige, aber sehr effektive Grundprinzipien sichergestellt. Diese sind beim Umgang mit personenbezogenen Daten von den jeweils Verpflichteten zwingend zu berücksichtigen. Zusätzlich existieren spezifische datenschutzrechtliche Ansprüche sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil (vgl. BVErfGE 65, 1) verschiedene Grundprinzipien aufgestellt, die anschließend vom Gesetzgeber in den jeweiligen Datenschutzgesetzen umgesetzt wurden. Angesichts der hohen Bedeutung des Datenschutzes für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Datenschutz prinzipiell als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.
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