Soweit Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, ist die Datenverarbeitung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Personenbezogene Daten dürfen zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter, zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung übermittelt und genutzt werden, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Als gesetzlicher Erlaubnistatbestand ermöglicht diese Regelung somit eine Datennutzung auch ohne Einwilligung des Betroffenen. Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsbereich stellt dabei etwa die Veräußerung eines Betriebs unter Einbeziehung der Kundendatei dar.
Eine weitergehende Verwendung personenbezogener Daten kann auch im Interesse wissenschaftlicher Forschungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3) erforderlich sein, wenn das wissenschaftliche Interesse wesentlich überwiegt und der Forschungszweck gefährdet ist.
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.
Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.
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