Soweit der Betroffene die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann.
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