Das Bundesdateschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit und - wie der Name schon sagt - den Schutz von bestimmten Daten. Dabei berücksicht das BDSG sowohl die (Persönlichkeits-) Rechte des Individuums, als auch die ggf. entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, sollen diese gegenläufigen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Nachfolgend werden der Anwendungsbereich und die Systematik des BDSG vorgestellt. Außerdem werden die verschiedenen Formen des Umgangs mit Daten dargestellt.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Neben den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) existieren in verschiedenen Gesetzen spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für bestimmte Bereiche. Man spricht insoweit vom bereichsspezifischen Datenschutzrecht. Die Gesetze betreffen etwa die Presse, den Rundfunk, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste. Soweit eine spezielle datenschutzrechtliche Regelung vorliegt, gilt das Subsidiatitätsrinzip. Danach ist die spezielle Rechtsform vorrangig vor der allgemeinen Ordnung anzuwenden. Es ist also in diesen Fällen zunächst das spezielle Gesetz anzuwenden. Nur wenn dieses keine einschlägigen Regeln enthält, ist auf das BDSG zurückzugreifen.
Personenbezogene Daten sind nach der gesetzlichen Definition desArt 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diese Person wird als betroffene Person bezeichnet.
Datenerhebung ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, § 3 Abs. 3 BDSG. Sie stellt regelmäßig den ersten Schritt beim Umgang mit Daten dar. Um Daten überhaupt nutzen bzw. verarbeiten zu können, muss die verantwortliche Stelle die Daten zuerst verfügen, d.h. sie muss die Daten erheben.
Datenverarbeitung ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten, vgl. § 3 Abs. 4 BDSG.
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