Einspruchsfrist

Soll gegen einen Bescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden, so beträgt die Frist für den Einspruch einen Monat nach dessen Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Geht der Einspruch verspätet ein, weist ihn das Finanzamt als unzulässig zurück. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. In besonders begründeten Fällen kann bei einer versäumten Frist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.

Die Einspruchsfrist kann daher, anders als von der Behörde gesetzte Fristen zur Erklärung von Tatsachen, nicht ohne weiteres verlängert werden. Das Finanzamt prüft die Einhaltung der Frist in zwei Schritten:

  1. Beginn der Einspruchsfrist
  2. Ende der Einspruchsfrist

Beginn der Einspruchsfrist

Die Frist für den Einspruch beginnt erst mit wirksamer Bekanntgabe des Steuerbescheids durch das Finanzamt. Eine wirksame Bekanntgabe setzt gem. § 124 Abs. 1 AO voraus, dass

  1. der Verwaltungsakt / Steuerbescheid demjenigen bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist und
  2. dem Verwaltungsakt / Steuerbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

Wann der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ist, unterscheidet sich je nach Art der Zustellung. Erfolgt die Zustellung einfachem Brief gilt der Bescheid nach § 122 AO frühestens am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Bescheid ist nicht oder tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Ist die Zustellung mit Postzustellungsurkunde erfolgt, gilt der Bescheid an dem Tag der Übergabe oder der Ersatzzustellung durch den Postzusteller als bekannt gegeben.

Wurde der Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben, so beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. Ist keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, kann der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Steuerbescheid erfolgen.

Ende der Einspruchsfrist

Die Frist endet gemäß § 188 BGB mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf

  • einen Sonntag
  • einen gesetzlichen Feiertag oder
  • einen Sonnabend

endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Versäumte Einspruchsfrist

Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gem. § 110 AO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dabei mit dem Einspruch zu verbinden. 

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