Ist über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gem. § 46 FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um keine eigenständige Klageart. Sie dient vielmehr dazu, Rechtsuchenden auch dann zu zeitnahem gerichtlichen Rechtsschutz zu verhelfen, wenn die zuständige Finanzbehörde dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren des Klägers pflichtwidrig mit Untätigkeit begegnet.
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