Mit der in § 40 Abs. 1 Fall 1 FGO geregelten Anfechtungsklage werden existierende Verwaltungsakte angegriffen. Es kann entweder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder dessen Änderung erreicht werden.
Hauptsache / Hauptsacheverfahren Finanzgericht
Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Mit der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 2 FGO wird die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt. Es wird insoweit danach unterschieden, ob die Behörde tätig wurde oder bisher untätig blieb.
Ausgangspunkt der Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit welcher der Kläger nicht einverstanden ist. Mit der Bescheidungsklage kann er eine erneute Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erreichen. Eine unmittelbare Entscheidung des Finanzgerichts ist hingegen nicht möglich, da das Finanzgericht (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann.
Bei einer Klage vor dem Finanzgericht passiert es nicht selten, dass bestimmte Tatsachen nicht aufgeklärt werden können. Es stellt sich sodann die Frage, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Dies hängt von der Beweislastverteilung ab.
Nachdem die Argumente der Parteien schriftsätzlich ausgetauscht sind, erfolgt abhängig vom Terminstand des Finanzgerichts und vorbehaltlich besonderer Verhandlungsarten die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
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