Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht verschiedene besondere Verhandlungsarten vor. Je nach Fallgestaltung können diese gegenüber dem allgemeinen finanzgerichtlichen Verfahren verschiedene Vorteile aufweisen. Zu nennen sind insbesondere die Möglichkeiten einer beschleunigten und/oder ein vernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits.
Hauptsache / Hauptsacheverfahren Finanzgericht
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO. Das Finanzgericht entscheidet dann in voller Besetzung durch Urteil. Das Urteil wird allerdings nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt.
Der Erörterungstermin gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Er ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes und ggf. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Wird die Klagefrist bei der Klage zum Finanzgericht versäumt, ist die verspätet eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig. Unter den Voraussetzungen des § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wird diese vom Gericht gewährt, kann auch mit einer verspäteten Klage das Klageziel noch erreicht werden. Verschiedene Voraussetzungen sind beim Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. Insbesondere muss eine relativ kurz bemessene Frist eingehalten werden, innerhalb welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen iist.
Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann der Finanzrechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen werden. Es handelt sich dabei um eine eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter darf die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Außerdem darf nicht bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden sein.
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